Geltungsbereich:
für Gebiete entlang der Stromer Landstraße
- Die umweltbezogenen Stellungnahmen wurden an die Begründung angefügt, da es technisch nicht anders möglich ist
Bemerkungen:
über die Festlegung eines bebauten Bereiches im Außenbereich als im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Entwicklungssatzung)
- Auslegung vom 26.09.2022 bis 10.11.2022 -
- 2. Auslegung vom 10.12.2024 bis 21.01.2025 -
Auslegungsorte:
Gesamtstadt Bremen, bearbeitende Dienststelle